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Handelsagenturverträge
Ein französisches Unternehmen wird gemäß Artikel 5 Abs. 6 DBA-Frankreich nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in Österreich, weil es hier seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Schließt daher ein französisches Produktionsunternehmen mit einem österreichischen Handelsvertreter eine als "Agenturvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, aufgrund der der österreichische Handelsvertreter das Exklusivrecht erhält, im Vertragsgebiet Österreich Verkaufsgeschäfte für das französische Unternehmen zu vermitteln oder abzuschließen, dann wird hiedurch für das französische Unternehmen keine inländische Betriebstätte begründet. Auch weitere Aktivitätsgestaltungen, wie Prüfung der Bonität der österreichischen Kunden, Entgegennahme von Kundenzahlungen, Rabatt- und Bonusgewährungen im Einvernehmen mit dem französischen Unternehmen, Einschaltung von Substituten und Gehilfen, Entscheidungsbefugnis über Werbe- und andere Marketingmaßnahmen aufgrund eines zur Verfügung gestellten Marketingbudgets, Anerkennung von Gewährleistungs- und Garantiean...