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SWI 10, Oktober 1997, Seite 433

Unzulässiger Quellensteuerabzug für grenzüberschreitende unternehmensinterne Leistungen

Wirkt eine österreichische Kapitalgesellschaft an der Errichtung eines Kraftwerksbaues in Malaysien unter Begründung einer malaysischen Betriebstätte mit und findet im österreichischen Stammhaus die Projektleitung und die Montageplanung statt, dann S. 434zählen diese Aktivitäten zu den Funktionen des österreichischen Stammhauses und es ist daher nicht ausreichend, lediglich die hiefür in Österreich aufgelaufenen Kosten an die ausländische Betriebstätte weiterzubelasten. Denn Aufwendungen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des inländischen Stammhauses stehen, können nicht nach Artikel 7 Abs. 3 des DBA-Malaysien an die Betriebstätte weiterbelastet werden (da sie nicht der Betriebstätte, sondern dem Stammhaus sachlich zuzuordnen sind). Vielmehr muß der aus dem Bauprojekt erzielte Gesamtgewinn insoweit, als er auf die Funktionen des Stammhauses entfällt, aus dem Betriebstättenergebnis in Malaysien ausgeschieden und dem österreichischen Stammhausergebnis zugerechnet werden. Denn wird durch das Gesamtbauprojekt ein Gewinn erzielt, dann würde bei einer bloßen Kostenanlastung an die Betriebstätte eine abkommensgemäß nicht gedeckte Gewinnverlagerung nach Malaysien ein...

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