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Engagement ausländischer Tanzgruppen
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein österreichischer Veranstalter, der ausländische Tanzgruppen engagiert, den nach § 99 EStG vorgesehenen Steuerabzug auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann unterlassen darf, wenn er über eindeutige Nachweise für das Vorliegen abkommensgemäßer Freistellungsverpflichtungen verfügt.
Der Umstand, daß eine Engagementvereinbarung bezüglich einer US-Tanzgruppe formell mit einer US-Agentur abgeschlossen wurde, die Auftrittsgage aber direkt dem Leiter der Tanzgruppe bar ausbezahlt wird, ist jedenfalls kein Nachweis, daß dieser Einkünftefluß steuerlich der US-Gesellschaft zuzurechnen ist und aus diesem Grund daher in Österreich gemäß dem DBA-USA steuerfrei zu stellen ist (in diesem Sinn auch EAS 964).
Wird mit einer portugiesischen Tanzgruppe unmittelbar eine Engagementvereinbarung eingegangen, dann wird ebenfalls keine DBA-Freistellungsberechtigung vorliegen, wenn diese Gruppe nach Art einer Mitunternehmerschaft tätig wird. Betragen in diesem Fall die geleisteten Zahlungen 200.000 S für den Auftritt, 50.000 S für die Hotelkosten und 250.000 S für die Flugkosten, dann unterliegt der Gesamtbetrag von 500.000 S dem Steuerabzugsverfahren (allerdings ...