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ASoK 7, Juli 2003, Seite 239

OGH: Ausbildungskosten

1. Vereinbarungen über die Rückerstattung von Ausbildungskosten werden unter der Voraussetzung als wirksam anerkannt, dass dadurch das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar beschränkt wird und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird dann angenommen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige oder beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet.

2. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer selbst für die Finanzierung der Kosten einer bestimmten Flugausbildung aufkommen und zu diesem Zweck einen Kredit mit einer Laufzeit von 30 Monaten aufnehmen sollte, der Arbeitgeber in der Folge bereit gewesen wäre, die Kreditraten zu bedienen, solange der Rahmenvertrag zwischen den Parteien aufrecht ist, der S. 240Arbeitnehmer den Rahmenvertrag aus eigenem Antrieb jedoch bereits vor Ende der Kreditlaufzeit beendet, verstößt nicht gegen die guten Sitten. - (§ 879 ABGB, § 20 Abs. 5 AngG)

( 9 Ob A 296/01 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-W...
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