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Keine Zurückbehaltung von Leiharbeitshonoraren bei Lohnzahlungsverzug des Überlassers
• Keine Zurückbehaltung von Leiharbeitshonoraren bei Lohnzahlungsverzug des Überlassers (§ 14 AÜG, § 1052 ABGB)
ARD 5408/7/2003: w.
Dem Beschäftiger steht nicht das Recht zu, vom Überlasser einen Nachweis über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnforderungen (für die er als Bürge haftet) zu verlangen. Auch wenn der Überlasser keine SV-Beiträge oder Lohnforderungen zahlt, hat der Beschäftiger kein Zurückbehaltungsrecht an dem mit dem Überlasser vereinbarten Entgelt.
Anmerkung: Beschäftiger haften den überlassenen Dienstnehmern gegenüber für die Gehälter und gegenüber der GKK für die Sozialversicherungsbeiträge. Selbst wenn der Beschäftiger dem Überlasser das vereinbarte Entgelt bezahlt, haftet der Beschäftiger als Ausfallsbürge. Das bedeutet z. B. im Falle der Insolvenz, dass die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung vom Beschäftiger verlangt werden können. Für Beschäftiger gibt es neben der sorgfältigen Auswahl eines Überlassers z. B. folgende Möglichkeiten: Verlangen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bestätigung, dass keine Beiträge offen sind), die dem Überlasser vom Versicherungsträger ausgestellt wird; Verlangen einer Bankgarantie: Überlasser-Ban...