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ASoK 7, Juli 2003, Seite 247

OGH: Ungerechtfertigte Entlassung

1. Der Tatbestand des § 27 Z 1, 3. Fall AngG bedingt zumindest Fahrlässigkeit.

2. Gerade die Verletzung der Geheimhaltungspflicht - selbst wenn davon nicht unmittelbare Geschäftsgeheimnisse betroffen sind - muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden.

3. Eine Arbeitnehmerin, die - wenn auch vorsätzlich - bereits fünf Jahre alte Buchhaltungsunterlagen als Muster mitnahm, um eine aktuelle Kostenaufstellung verfassen zu können, verwirklicht den Tatbestand des § 27 Z 1, 3. Fall AngG nicht. - (§ 27 Z 1 AngG)

( 9 Ob A 158/02 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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