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OGH: Ungerechtfertigte Entlassung
• 1. Der Tatbestand des § 27 Z 1, 3. Fall AngG bedingt zumindest Fahrlässigkeit.
• 2. Gerade die Verletzung der Geheimhaltungspflicht - selbst wenn davon nicht unmittelbare Geschäftsgeheimnisse betroffen sind - muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden.
• 3. Eine Arbeitnehmerin, die - wenn auch vorsätzlich - bereits fünf Jahre alte Buchhaltungsunterlagen als Muster mitnahm, um eine aktuelle Kostenaufstellung verfassen zu können, verwirklicht den Tatbestand des § 27 Z 1, 3. Fall AngG nicht. - (§ 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 158/02 d)