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OGH: Verständigung des Betriebsrates
• 1. Zwischen der Verständigung i. S. d. § 105 Abs. 1 ArbVG einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der Fall, dass eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wiederholt wird, wird als typischer Fall für einen solchen Zusammenhang hervorgehoben.
• 2. Die Verständigung des Betriebsrates, die zu dessen Zustimmung am zu einer Kündigung zum führte, nachdem zuerst die Kündigungserklärung vom zum erfolgt war, ist für die hier maßgebliche Kündigung vom ebenfalls zum ausreichend. - (§ 105 Abs. 1 ArbVG)
„Gerade dem zuletzt von Pfeil (vgl. DRdA 2002, 44) hervorgehobenen Erfordernis, dass aus der Verständigungserklärung ersichtlich sein soll, unter welchen Voraussetzungen S. 243und mit welchem ‚Zeithorizont' es zu einer Kündigung kommen soll - üblicherweise der nächste übliche Kündigungstermin, hier der -, wurde im vorliegenden Fall besonders entsprochen, da der Betriebsrat nach den Feststellungen sogar ausdrücklich von diesem Kündigungstermin verständigt wurde. Soweit sich das Berufungsgericht - ohne dass dazu ein Vorbringen von der Klägerin erstattet worden wäre - auf relevante Änderungen während des Zeitraumes bezieht, ist es auf die Voren...