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ASoK 7, Juli 2003, Seite 231

Diensterfindung und Konkurs

1. Außerhalb des Anfechtungsrechtes der Konkursordnung bzw. der Anfechtungsordnung gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen betrifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen. Es besteht demnach keine allgemeine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Gläubigers stellt ohne den Hinzutritt weiterer Umstände auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar.

2. Eine „Rückfallklausel", wonach im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers die als Vertragsgegenstand genannten Erfindungen an die Erfinder fallen, ist grundsätzlich gültig.

3. Für Patentanmeldungen i. S. d. Europäischen Patentübereinkommens bestimmt Art. 60 Abs. 3 EPÜ, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Werden die Rechte des Anmelders hingegen bestritten und behauptet ein anderer, dass ihm die Rechte aus der Anmeldung eines Patentes zustünden, verweist Art. 61 Abs. 1 EPÜ nicht nur hinsichtlich Eingriffen, sondern auch im Streit über die Berechtigung zur Anmeldung auf den nationalen Spruchkörper, insbes...

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