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ASoK 7, Juli 2003, Seite 246

OGH: Entlassung / Strafverfahren

Wird ein Arbeitnehmer während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens auf Grund von im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verübter Delikte dennoch weiterbeschäftigt, so muss der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sich vom Strafverfahren Aufschlüsse insb. zur subjektiven Tatseite erwarte und daher auf eine Entlassung nicht verzichten wolle, sondern diese Entscheidung dem Ergebnis des Strafverfahrens vorbehalten bleibe. - (§ 27 Z 1 AngG)

„Nach den Feststellungen des Erstgerichtes stand schon auf Grund des internen Disziplinarverfahrens fest, dass der Kläger wissentlich seine Befugnisse als Filialleiter-Stellvertreter missbraucht und von seinem Bruder eingereichte Schecks ohne Rückfrage bei den bezogenen Banken in bar eingelöst hatte, sodass der beklagten Partei ein Schaden in Höhe von 5.895.500 S entstanden war. Letztlich erfolgte die Verurteilung des Klägers durch die Disziplinarkommission der beklagten Partei wegen ‚Beihilfe zu einer finanziellen Begünstigung des Bruders entgegen den Arbeitsanweisungen mit Wirkung einer finanziellen Schädigung der Beklagten', ‚Pouvoir-Überschreitung auf Grund von Interessenkollision im Zusammenhang mit Überziehungen/Scheckeinlösung...

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