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Die Umsetzung des europäischen Arbeitsrechts im Landarbeitsrecht
1. Die Systematik des Landarbeitsrechts
1.1. Kompetenz
Als Kompetenzgrundlage gilt Artikel 12 Abs. 1 Z 6 B-VG: Danach ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung betreffend Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
1.2. Geltungsbereich
Die auf der genannten Kompetenzgrundlage erlassenen Grundsatzbestimmungen sind im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) festgelegt. Der Geltungsbereich umfasst folglich
• das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie
• den Arbeiter- und Angestelltenschutz von Arbeitern und Angestellten, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
Teilweise ausgenommen vom Geltungsbereich sind familieneigene Dienstnehmer; auf sie sind nur bestimmte Abschnitte des LAG anwendbar.
S. 2251.3. Betriebsbegriff
Anknüpfungspunkt für die Geltung des Landarbeitsrechts im Einzelfall ist die Zuordnung zu einem land-/forstwirtschaftlichen Betrieb. So ist Land- und Forstarbeiter, wer vertragsmäßig entgeltliche Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erbringt. Was ein Betr...