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ASoK 7, Juli 2003, Seite 248

OGH: Ungerechtfertigte Entlassung

1. Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit nicht nur dann, wenn er objektiv arbeitsunfähig war, sondern auch schon dann, wenn der Arbeitnehmer von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, selbst wenn objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte.

2. Durch die halbstündige Besichtigung eines Betriebes, für die der Arbeitnehmer von einem anderen Unternehmen angeworben werden soll, während des Krankenstandes, die nicht gegen ärztliche Anordnungen verstieß, wird der Entlassungsgrund des § 82 lit. f GewO nicht erfüllt. - (§ 82 lit. f GewO)

( 8 Ob A 150/02 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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