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OGH: Vorzeitiger Austritt
• 1. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.
S. 245• 2. Die analoge Anwendung einer kollektivvertraglichen Regelung betreffend Ehegatten, die ein Erwerbseinkommen erzielen, auf einen im Haushalt lebenden, ebenfalls verdienenden Lebensgefährten ist vertretbar. - (§ 26 Z 2 AngG)
( 9 Ob A 169/02 x)