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ASoK 7, Juli 2003, Seite 247

OGH: Entlassung / Krankmeldung

1. Der Unterlassung der unverzüglichen Verständigung des Dienstgebers von einer Dienstverhinderung kann nur unter besonderen Umständen, etwa wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass dem Arbeitgeber infolge der Unterlassung der Krankmeldung ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne, gegebenenfalls dem Entlassungstatbestand des pflichtwidrigen Unterlassens der Dienstleistung unterstellt werden.

2. In einem solchen Fall besitzt aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens zentrale Bedeutung für die Entlassung.

3. Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, ohne dass dies tatsächlich eintreten muss, um den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1, 3. Tatbestand AngG zu verwirklichen.

4. Ein Arbeitnehmer, dem nach Behandlung seiner infektbedingten Kreislaufschwäche geraten wurde, einen Tag im Bett zu bleiben, der jedoch zu Mittag kurz aufsteht, um einem...

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