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ASoK 7, Juli 2003, Seite 240

OGH: Insolvenzschutz

Eine Kündigung des Masseverwalters wegen der mangelnden Finanzierbarkeit des laufenden Entgelts unter Einhaltung der Mindestkündigungsfristen unter dem Aspekt des § 3 a Abs. 2 Z 5 IESG ist dem berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers wegen der Schmälerung des Entgelts gleichzuhalten. - (§ 3 a Abs. 2 IESG)

„Letztlich - und hier für das laufende Entgelt (vgl. zu den Beendigungsansprüchen nach § 3 b IESG RIS-Justiz RS0114971 = 8 Ob S 291/00 b) maßgeblich - wird in dieser Bestimmung noch angeordnet, dass ebenfalls bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als ‚Ausfallhaftung' gebührt, wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf der Dreimonatsfrist vor Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines Zwangsausgleiches der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung ihm zukommenden Entgelts deshalb seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder ‚das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen' gelöst wird.

[...] Was nun unter den ‚anderen Gründen' der Lösung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Weder in der Regierungsvorlage (737 der Beil. XX. GP) noch im Ausschussbericht (802 der Beil. XX. GP) ...

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