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ASoK 7, Juli 2003, Seite 245

OGH: Entlassung / Dienstunfähigkeit

1. Bei der Dienstunfähigkeit i. S. d. § 27 Z 2 AngG muss es sich um eine „dauernde", nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

S. 2462. Die Auffassung, dass es auf den subjektiven Eindruck ankäme, den der Dienstgeber von der Situation habe, steht sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem erkennbaren Zweck der Bestimmung in Widerspruch. Der Entlassungsgrund kann daher nicht bei jedem längeren Krankenstand angenommen werden, wenn der Dienstgeber nur die subjektive Fehlvorstellung hat, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht wieder arbeitsfähig wird. - (§ 27 Z 2 AngG)

( 9 Ob A 68/02 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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