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ASoK 7, Juli 2003, Seite 244

OGH: Betriebspension

1. Der normative Teil von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen ist gem. den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Es ist daher maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung auch mithilfe von Zeugenvernehmungen und Einsicht in Protokolle kommt nicht in Betracht.

2. Den Betriebsvereinbarungsparteien kommt für die Betriebspensionisten keine Kompetenz zu, in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen zu können.

3. Enthält eine Betriebsvereinbarung im Gegensatz zu einer früheren Betriebsvereinbarung die Wendung, dass „ein Rechtsanspruch auf den Erwerb künftiger Anwartschaften nicht mehr besteht", so geht daraus klar hervor, dass die Betriebsparteien das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Zuschüsse oder die jederzeitige Widerruflichkeit der Leistung weder aufrechterhalten noch neu begründen wollten.

4. Mangels eines Widerrufs- oder Rechtsanspruchsvorbehalts für Leistungen in der fraglichen Betriebsvereinbarung ist der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 3 BPG nicht erfüllt und somit das BPG grundsätzlich anwendbar. Das Einschränken ode...

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