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OGH: Kündigungserklärung
• 1. Eine Erklärung, in der eine Aufkündigung „mit Wirkung " ausgesprochen wird, kann vernünftigerweise nur im Sinne einer Vertragsbeendigung an diesem Tag aufgefasst werden.
• 2. Auf unklare oder mehrdeutige Kündigungserklärungen ist die Unklarheitenregel des § 915 ABGB anzuwenden, sodass die für den Erklärenden ungünstigere Auslegungsmöglichkeit heranzuziehen ist. - (§ 23 Abs. 1 HVG, § 915 ABGB)
„Wenn man dabei vorerst den zwischen Gedankenstrichen stehenden Einschub ‚gem. Abs. II, Punkt 2' (richtig wäre: Vertragspunkt II 2) beiseite lässt, könnte die von der beklagten Partei verwendete Formulierung zweifellos nur als Aufkündigung zum verstanden werden. Auch wenn die Wortfolge ‚mit Wirkung ' allenfalls noch Unklarheiten darüber offen lassen könnte, ob damit der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder aber jener Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem (fiktiv) die Kündigungserklärung abgegeben - und damit der Lauf der Kündigungsfrist in Gang gesetzt - wird, wird dies durch Verwendung des Wortes ‚hiermit' ausgeschlossen. Es ist ja nicht S. 244denkbar, einen Vertrag einerseits ‚hiermit', also mit der schriftlichen Erklärung vom , zugleich aber auch mit einer Erklärung aufzukündigen, die erst als am a...