Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2003, Seite 245

OGH: Entlassung / Untreue

1. Nur ein solches Verhalten (Unterlassen) berechtigt zur Entlassung, durch das die Interessen des Arbeitgebers so schwer verletzt werden, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer - auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist - zugemutet werden kann.

2. Ein derartiger unzumutbarer Sachverhalt kann nicht vorliegen, wenn das Dauerverhalten vom Arbeitgeber mehr als zwei Jahre kommentarlos hingenommen wird.

3. Hat der Arbeitgeber nämlich zunächst auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf die arbeitsvertraglichen Konsequenzen auffordern. - (§ 27 Z 3 AngG)

( 9 Ob A 279/01 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...