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ASoK 7, Juli 2003, Seite 234

Neues aus der Gesetzgebung

Mag. Harald Kaszanits

Darstellung der Altersteilzeitregelung nach Beschluss des Nationalrates am , im Rahmen der Beschlussfassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie weitere zu erwartende Gesetzesänderungen.

1. ALTERSTEILZEITREGELUNG NACH BESCHLUSSFASSUNG IM NATIONALRAT

1.1. Beginn der Altersteilzeit vor dem

• Frauen ab 50 und Männer ab 55 Jahren, die

• in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

• für längstens 6 ½ Jahre bis 56 ½ für Frauen und 61 ½ für Männer,

• Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt im letzten Monat vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem reduzierten Entgelt + SV-Beiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

• Blockzeitregelungen sind ohne Ersatzkraft zulässig.

• Die Höhe des Altersteilzeitgeldes hängt nicht von einer Ersatzkrafteinstellung ab.

• Für Altersteilzeitverträge, die vor dem wirksam wurden, gilt weiterhin das alte Pensionsantrittsalter (56 ½ für Frauen und 61 ½ für Männer).

1.2. Beginn der Altersteilzeit zwischen 1. April und

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