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ASoK 7, Juli 2003, Seite 248

OGH: Entlassung / Ehrverletzung

1. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung i. S. d. § 27 Z 6 AngG und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, ist danach zu beurteilen, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Es muss hier eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die betroffene Person zugrunde liegen.

2. Als wesentlich angesehen wird, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann, weil sie etwa durch üble Nachrede geeignet ist, die soziale Wertschätzung des Betroffenen herabzusetzen und dann, wenn der Betroffene davon erfährt, dessen Ehrgefühl zu verletzen.

3. In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.

4. Während nun der Vorwurf der Lüge als Tatsachenbehauptung einer Überprüfung zugänglich ist und von der Arbeitnehmerin zumindest der Nachweis erbracht wurde, dass sie der Geschäftsführer falsch informiert, stellt der Vorwurf der „kalten Lüge" doch auch ein auf dieser Tatsa...

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