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ASoK 7, Juli 2003, Seite 221

Die Verwarnung im Entlassungsrecht

Die Zulässigkeit von Entlassungen setzt oftmals vorangehende Verwarnungen, die dem Ernst der Lage angepasst sind, voraus

Dr. Thomas Rauch

Für die Anwendung von bestimmten Entlassungsgründen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass zunächst eine Verwarnung auszusprechen ist. In anderen Fällen wird ein bestimmter Vorfall nur dann als Entlassungsgrund anzusehen sein, wenn bereits vorhergehende Ermahnungen vorliegen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Entlassungsereignis stehen. In der betrieblichen Praxis treten u. a. Fragen zur notwendigen Anzahl von Verwarnungen, deren Formulierung, deren Notwendigkeit bei gröberen Verstößen, etc. auf.

1. Formulierung und Formfreiheit

Die Verwarnung kann für eine künftige Entlassung nur dann relevant sein, wenn sie dem „Ernst der Lage angepasst ist". Die Aufforderung, „nicht so viel zu trinken", ist keine Verwarnung. Es genügt, dass der Erklärung die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann. In der Praxis sollte die Entlassung zunächst den Vorfall bzw. die bisherigen Vorfälle darstellen und für allfällige weitere Vorfälle die Entlassung oder zumindest arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.

Für Verwarnungen gibt es keine Formvorschrift. Sie können daher mündlich oder schriftlich erfolgen. Auf Grund der besseren Beweisbarkeit ist der Schriftlichkeit der Vorzug zu g...

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