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ASoK 4, April 2003, Seite 131

OGH: Ausgliederung

Das Wort „weiterhin" im § 8 des Gesetzes über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mbH (BVWG-Gesetz) bedeutet, dass von der in Rede stehenden Anordnung der Anwendung der §§ 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes und des § 80 BDG nur jene Bediensteten erfasst sein sollten, auf die diese Bestimmungen schon bisher anwendbar waren. - (§ 8 BVWG-Gesetz)

( 8 Ob A 34/02 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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