Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: PV / Witwenpension
• 1. Die Erbringung von Leistungen der voneinander geschiedenen Partner in einer Lebensgemeinschaft erfüllt nicht die von § 258 Abs. 4 lit. d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen.
• 2. Insbesondere kann nicht die Gestaltung, aus welchem Einkommen der beiden Partner bestimmte Kosten zur Abdeckung der materiellen Bedürfnisse beglichen werden, dafür ausschlaggebend sein, dass einer der beiden Partner Leistungen mit Unterhaltscharakter erbrächte, der andere aber nicht. - (§ 258 Abs. 4 lit. d ASVG)
( 10 Ob S 370/01 m)