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ASoK 4, April 2003, Seite 106

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Familienhospizkarenz

Unterschiedliche Auswirkungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz, je nachdem, ob in diesem Zeitraum keine Arbeit geleistet wird oder ob die Arbeitszeit nur herabgesetzt wird

Mag. Wolfgang Müller

Die folgenden Erläuterungen sind grundsätzlich für alle Dienstnehmer relevant. Ausgenommen sind jene Beschäftigten, die bereits vor der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz geringfügig beschäftigt waren oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in einem Kalendermonat ausüben und auf Grund der Zusammenrechnung der Entgelte der Vollversicherungspflicht unterliegen.

Gänzlicher Entfall der Arbeitszeit

Der Dienstgeber hat in dieser Zeit keine Beiträge zu zahlen. Der die Familienhospizkarenz beanspruchende Dienstnehmer ist jedoch weiterhin in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert. Als Beitragsgrundlage ist grundsätzlich der Ausgleichszulagenrichtsatz (2003: € 643,54) heranzuziehen. Wenn allerdings die Beitragsgrundlage vor Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag, wird diese niedrigere herangezogen.

Der Dienstgeber hat der Kasse den Beginn der Familienhospizkarenz zu melden. Die Abmeldung von der Pflichtversicherung und die Anmeldung für das AMS werden von der Kasse direkt durchgeführt. Die Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge werden dem Krankenversicherungsträger durch das AMS ersetzt. Der Dienstgeber mus...

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