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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Familienhospizkarenz
Unterschiedliche Auswirkungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz, je nachdem, ob in diesem Zeitraum keine Arbeit geleistet wird oder ob die Arbeitszeit nur herabgesetzt wird
Die folgenden Erläuterungen sind grundsätzlich für alle Dienstnehmer relevant. Ausgenommen sind jene Beschäftigten, die bereits vor der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz geringfügig beschäftigt waren oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in einem Kalendermonat ausüben und auf Grund der Zusammenrechnung der Entgelte der Vollversicherungspflicht unterliegen.
Gänzlicher Entfall der Arbeitszeit
Der Dienstgeber hat in dieser Zeit keine Beiträge zu zahlen. Der die Familienhospizkarenz beanspruchende Dienstnehmer ist jedoch weiterhin in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert. Als Beitragsgrundlage ist grundsätzlich der Ausgleichszulagenrichtsatz (2003: € 643,54) heranzuziehen. Wenn allerdings die Beitragsgrundlage vor Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag, wird diese niedrigere herangezogen.
Der Dienstgeber hat der Kasse den Beginn der Familienhospizkarenz zu melden. Die Abmeldung von der Pflichtversicherung und die Anmeldung für das AMS werden von der Kasse direkt durchgeführt. Die Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge werden dem Krankenversicherungsträger durch das AMS ersetzt. Der Dienstgeber muss jedoch das tatsächliche Ende der Familienhospizkarenz der Kasse bekannt geben. Die während der Karenz benötigten Krankenscheine können auch vom Dienstgeber ausgestellt werden.
Herabsetzung der Arbeitszeit
Hier muss man drei Fälle unterscheiden:
• Das herabgesetzte Entgelt liegt nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2003: € 309,38).
• Das herabgesetzte Entgelt liegt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, aber unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (2003: € 643,54).
• Das herabgesetzte Entgelt liegt über dem Ausgleichszulagenrichtsatz.
1. Fall In diesem Fall endet die Vollversicherung. Der Dienstgeber hat nur den Beitrag zur Unfallversicherung zu entrichten. Dennoch bleibt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufrecht. Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ist grundsätzlich der Ausgleichszulagenrichtsatz (2003: € 643,54). Wenn aber die Beitragsgrundlage vor der Maßnahme unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag, wird diese niedrigere herangezogen. Die notwendigen Beiträge werden der Kasse vom AMS überwiesen. Der Dienstgeber hat nur den Beginn der Familienhospizkarenz zu melden. Alle sonstigen Änderungen werden von der Kasse direkt durchgeführt.
2. Fall Der Dienstgeber hat die Beiträge und Umlagen von der herabgesetzten Beitragsgrundlage (Entgelt) zu entrichten, nachdem er den Beginn der Familienhospizkarenz gemeldetS. 107 hat. Der Dienstnehmer unterliegt weiterhin der Vollversicherung. Es entsteht dabei eine Grundlagendifferenz: Dies bedeutet, dass die Beitragsgrundlage, die ja unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, aber über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufgestockt wird. Die auf die Aufstockung entfallenden Pensionsversicherungsbeiträge werden vom AMS gezahlt. Es kommt somit zu zwei Versicherungsverhältnissen: einem auf Grund des herabgesetzten Entgelts unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (von dem der Dienstgeber die Beiträge zu entrichten hat) und einem für die Pensionsversicherung (Grundlagendifferenz) in Bezug auf die Familienhospizkarenz (von dem der Dienstgeber keinen Beitrag zu zahlen hat).
3. Fall Hier hat sich nur die Beitragsgrundlage durch die Herabsetzung der Arbeitszeit geändert. Der Dienstgeber hat eine Änderungsmeldung über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wie in allen anderen Fällen, nicht jedoch den Beginn einer Familienhospizkarenzregelung zu melden. Von der herabgesetzten Beitragsgrundlgage sind sodann die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zu entrichten. Nach Ende der Familienhospizkarenz ist wiederum eine Änderungsmeldung auf das ursprüngliche volle Entgelt zu erstatten.