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ASoK 4, April 2003, Seite 126

OGH: Arbeitnehmer / Entlassung

1. Der Arbeitnehmer ist im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Er erfüllt daher den Entlassungstatbestand des § 82 lit. f GewO, wenn er den Anordnungen des Arztes oder - wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind - die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt.

2. Nicht entscheidend ist dabei, ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt. Wesentlich ist nur, ob das Verhalten als solches geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern.

3. Eine gesonderte Mahnung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer besonderen Schonung und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig sind. - (§ 82 lit. f GewO)

„Regelmäßig muss bei einem solchen offenkundigen Verhalten dem Arbeitnehmer die massive Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass der Arbeitgeber schon im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis von diesem Verhalten zur Einmahnung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage sein wir...

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