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ASoK 4, April 2003, Seite 135

OGH: Pensionsversicherung

Die Bestimmung des § 255 Abs. 21 BSVG stellt eine unzulässige Diskriminierung männlicher Versicherter i. S. d. RL 79/7/EWG dar; sie ist daher unter Beachtung des vorrangigen Gemeinschaftsrechtes auch auf männliche Versicherte anzuwenden. - (§ 255 Abs. 21 BSVG)

( 10 Ob S 411/01 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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