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ASoK 4, April 2003, Seite 107

Der ungerechtfertigte vorzeitige Austritt

Die immer wieder vertretene Auffassung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig ausgetreten sei, wird von den Gerichten oftmals nicht geteilt

Dr. Thomas Rauch

In der betrieblichen Praxis kommt es des Öfteren vor, dass Arbeitnehmer spontan und lange vor Dienstschluss (ohne Erklärung) den Arbeitsplatz verlassen oder ohne eine Meldung nicht zu Dienstbeginn erscheinen. Nach wie vor besteht in diesen Fällen die Neigung der Arbeitgeber (und auch mancher ihrer Berater), rasch von einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers auszugehen. Insbesondere auf Grund von rechtzeitig beschafften und vorgelegten Krankenstandsbestätigungen erweist sich die Annahme des ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts nach Auffassung der Rechtsprechung als verfehlt.

1. Austrittsgründe

Unter anderem für Angestellte das AngG (§ 26), für Arbeiter die GewO 1859 (§ 82 a) und für Lehrlinge das BAG (§ 15 Abs. 4) nennen Austrittsgründe (z. B. Gesundheitsgefährdung, ungebührliche Entgeltschmälerung, grobe Ehrenbeleidigungen). Liegt ein solcher gesetzlicher Austrittsgrund vor und ist dem Arbeitnehmer (der seine Rechte bereits urgiert hat) daher die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, so führt die ohne Verzug ausgesprochene Austrittserklärung zur sofortigen (bzw. fristlosen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der gerechtfertigte vorzeitige Austri...

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