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ASoK 4, April 2003, Seite 133

OGH: Befristete Dienstverhältnisse

Für die Tätigkeit einer Verkäuferin im Textilhandel kann eine Befristung von vier Monaten zur Ermittlung ihrer Fähigkeit im Umgang mit Kunden nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden - (§ 10 a MSchG)

„Durch die genannten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass die über die einmonatige Probezeit hinausgehende Befristung dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und zur angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation der Tätigkeit ist, desto eher kann auch eine längere Befristung als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Ausdrücklich dargestellt wurde in diesen Entscheidungen auch bereits, dass die mehrmonatige Befristung eines Arbeitsverhältnisses einer Regalbetreuerin oder Kassierin in einem Supermarkt nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann. In seiner Entscheidung vom zu 8 Ob A 316/99 z, hat der Oberste Gerichtshof die Befristung bei einer Planungsassistentin, die mit der Planung und Einrichtung der Büros am Computer verantwortlich war und auch Kundenbetreuung durchzuführen hatte, wobei es sich um eine Akademikerin und EDV-Spezialistin handelte, mit ...

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