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OGH: Handelsvertreter
• Allein in dem Offenhalten und Betreiben von Tankstellen ist bereits eine Mitursächlichkeit für das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zu sehen, weswegen dem Handelsvertreter im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen ein Ausgleich gem. § 24 Abs. 1 Z 1 Handelsvertretergesetz gebührt. - (§ 24 HVertrG)
„§ 24 Handelsvertretergesetz bestimmt nun für den nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Handelsvertreter gebührenden Ausgleichsanspruch, dass dieser zusteht, wenn und soweit (vgl. zur kumulativen Begrenzung Viehböck, Der Ausgleichsanspruch nach dem neuen Handelsvertretergesetz, ecolex 1993, 221 ff., Köstner in Röhricht/Westphalen, HGB2, 971; Loewisch in Boujong/Ebenroth/Joost, HGB, 1043)
S. 1321. der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen können, und
3. die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit dem betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
[...] Dies läuft auf die Frage hinaus, ...