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ASoK 4, April 2003, Seite 134

OGH: Insolvenzentgeltsicherung

1. Bei einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer, der gerade in den letzten Jahren durch regelmäßige Entgeltzahlungen in seinen wesentlichen Lebensbedürfnissen abgesichert war und dadurch sowie den fallweisen darüber hinaus gehenden Abbau von Entgeltrückständen auch die Erwartung haben konnte, dass dies auch weiter der Fall sein könnte, wenn er sein Arbeitsverhältnis aufrechterhält, ist auch bei einem über viele Jahre hinweg angewachsenen Gesamtrückstand von ca. einem Jahresgehalt im Rahmen des Fremdvergleiches mit dem Verhalten eines durchschnittlichen Arbeitnehmers nicht auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zur Risikoüberwälzung durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu schließen.

2. Dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit der Zahlung der Rückstände rechnete, ist dabei von geringerer Bedeutung, da es ja im Wesentlichen um die Frage geht, ob er annahm, in der Zukunft regelmäßige Entgeltzahlungen vom Arbeitgeber zu erhalten, oder nur noch deshalb sein Arbeitsverhältnis aufrechterhalten hat, weil er mit der Finanzierung durch den Fonds rechnete. - (§ 1 IESG)

( 8 Ob S 109/02 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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