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ASoK 4, April 2003, Seite 125

Keine Dienstgeberbeitragspflicht bei erfolgsabhängigen Bezügen der Gesellschafter-Geschäftsführer

Dr. Wolfgang Höfle

Keine Dienstgeberbeitragspflicht bei erfolgsabhängigen Bezügen der Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 41 Abs. 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG)

ARD 5386/1/2003: .

Ist mit den zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligten Geschäftsführern kein Fixbezug, sondern eine erfolgsabhängige Vergütung (hier: Umsatz, der vom Geschäftsführer realisiert wird, abzüglich direkt dem Geschäftsführer zurechenbarer Einzelkosten und abzüglich entsprechend dem Umsatzteil zurechenbarer Gemeinkosten), wobei jeder Geschäftsführer auch bei einem niedrigeren Umsatzanteil jedenfalls einen Gemeinkostenanteil von 20 % zu tragen hat, wodurch auch ein Verlust aus der Tätigkeit als Geschäftsführer entstehen kann, liegt ein die Dienstgeberbeitragspflicht ausschließendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko der Gesellschafter-Geschäftsführer vor.

Anmerkung: Fast bedrohlich klingt ein anderer Teil des Erkenntnisses: Soweit der Hinweis der Abgabenbehörde auf die Fremdunüblichkeit des gegenständlichen Entlohnungssystems aber so zu verstehen sein sollte, dass eine derartige Vereinbarung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einer Gewinnverteilungsabrede gleichzuhalten sei (also in der Gesellschaftereigenschaft der Geschäftsführer wurzle), v...

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