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Rückstellung für GSVG-Nachzahlungen
• Rückstellung für GSVG-Nachzahlungen (§ 9 EStG)
ARD 5381/18/2003: ESt-Protokoll 2002, .
Sowohl der §-5-Ermittler als auch der §-4-Abs.-1-Ermittler können von einem Passivierungswahlrecht Gebrauch machen.
Handelsrechtlich dürften die GSVG-Beiträge hingegen weder abzugs- noch rückstellungsfähig sein, da es sich um Aufwendungen des Unternehmers und nicht des Unternehmens handelt.