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OGH: KV Austrian Airlines
• Es dürfen nur jene Offiziere in die niedrigere Bezugstabelle mit der Überschrift „Ohne laufende oder abgeschlossene Rückzahlung der Ausbildungskosten" gem. des Anhangs II des Kollektivvertrages für die Austrian Airlines eingestuft werden, die die Ausbildung auf Kosten des Arbeitgebers ohne Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung gestellt bekommen haben. Dies trifft jedoch nicht auf Piloten zu, die ihre Ausbildung von anderen Fluggesellschaften bekommen haben und an diese einen Ausbildungskostenrückersatz zu leisten haben. - (Anhang II des Kollektivvertrages für die Austrian Airlines AG)
( 9 Ob A 289/01 t)