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ASoK 4, April 2003, Seite 136

OGH: PV / Scheidung

Gegen die Bestimmung des § 264 Abs. 10 Z 1 ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. - (§ 264 Abs. 10 Z 1 ASVG)

„Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber des Eherechtsänderungsgesetzes 1999 durch die Beseitigung der ‚absoluten Scheidungsgründe' in §§ 47, 48 Ehegesetz dem Zerrüttungsgedanken breiteren Raum als früher gegeben hat, ist doch zu bedenken, dass § 264 Abs. 10 Z 1 ASVG in einem engen Zusammenhang mit den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen zu sehen ist. Der § 69 Ehegesetz blieb durch das Eherechtsänderungsgesetz 1999 unverändert. Nach dessen Abs. 2, der sich auf die Scheidung einer Ehe nach § 55 Ehegesetz mit einem Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz bezieht, gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Nun ist richtig, dass diese Bestimmung nach den Parteirollen im Scheidungsverfahren differenziert, was in der Literatur auf Kritik stieß (s. etwa Gruber, Mitverschuldensantrag des Klägers bei Scheidung aus anderen Gründen?, in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992], 565 ff., insb. 603). Diese Differenzierung ist jedoch Folge der Wertung des Gesetzgebers, dass derjenige Ehegatte, der an der Ehe festhält und (auch) gegen seinen Willen nach § 55 Ehegesetz geschieden werden kann, unterhaltsrechtlich so gestellt bleiben soll wie bei aufrechter Ehe....

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