Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2003, Seite 115

Verordnungen zum ASchG und B-BSG

Neue Arbeitnehmerschutzvorschriften in Kraft getreten

Dr. Renate Novak

Flüssiggas-Verordnung 2002

Die neue Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV), BGBl. II Nr. 446/2002, regelt neben gewerberechtlichen Voraussetzungen auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei der Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und der Verwendung von Flüssiggas, wie z. B. Instandhaltung und Reinigung, Arbeitsstättenregelungen, Brandschutz und Explosionsschutz, Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln, Gefahrenverhütungsmaßnahmen bei gefährlichen Arbeitsstoffen, Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung sowie persönliche Schutzausrüstung. Die FGV wurde als Durchführungsverordnung zur Gewerbeordnung 1994, zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und zum Eisenbahngesetz 1957 erlassen und wird am in Kraft treten. Die FGV ersetzt die derzeit auch im ASchG-Anwendungsbereich geltende Flüssiggas-Verordnung BGBl. Nr. 139/1971. Für bestehende genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und dem ASchG unterliegende Arbeitsstätten werden aufgrund des Übergangsrechts teilweise Regelungen dieser alten Flüssiggas-Verordnung weiter gelten. Die FGV 2002 gilt nicht u. a. für Flüssiggas-Tankstellen und für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird. Bis zu einer Gesamtfüll- bzw. Lagermenge von höchstens 15 kg Flüssiggas gelten nur Regelungen zur zulässigen Lagerung.

Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002

Die Druckgas...

Daten werden geladen...