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ASoK 4, April 2003, Seite 127

OGH: Abfertigung / Anrechnung Vortätigkeit

1. § 8 Abs. 2 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung (DBPO) für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs ist dahin zu verstehen, dass dieser Norm Regelungscharakter auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommt und dass daraus das Recht des Arbeitnehmers abzuleiten ist, dass bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine Anrechnung von Vortätigkeiten stattzufinden hat.

2. Während § 26 Abs. 3 VBG ausdrücklich normiert, dass die Vortätigkeiten zur Gänze anzurechnen sind, enthält § 8 Abs. 2 DBPO keinerlei vergleichbare Anordnung. Dies bedeutet, dass § 8 Abs. 2 DBPO dem Arbeitgeber einen erheblich weiteren Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs der Anrechnung einräumt.

3. Das Ausmaß der tatsächlich vorgenommenen Anrechnung muss sachlich begründbar und - dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend - im Einklang mit den schon bisher vorgenommenen Anrechnungen sein. - (§ 23 AngG, § 8 Abs. 2 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs)

„In der zitierten Entscheidung [8 Ob A 85/99 d] hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die eigene Vorjudikatur (SZ 63/228; 9 Ob A 16/91) und au...

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