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ASoK 2, Februar 2002, Seite 36

Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes

Flexible Arbeitszeit - Nachtarbeit - Altersteilzeit

Dr. Hans Trattner

Zwischen den Sozialpartnern wurde der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung neu abgeschlossen. Fachlich gilt der Kollektivvertrag für alle Betriebe, die den im § 1 des KV angeführten Kollektivvertragspartnern angehören. Der neue Kollektivvertrag ist deshalb von Interesse, da er neben den üblichen Gehaltsänderungen einige wesentliche Neuerungen enthält, wie hauptsächlich

flexible Arbeitszeit (§ 4 a),

Nachtarbeit (§ 6) sowie

Altersteilzeit (§ 9 b).

Flexible Arbeitszeit - Bandbreite (§ 4 a)

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. ...

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