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Konjunkturbelebungsgesetz 2002
Der Ministerrat hat zur Ankurbelung der schwachen Konjunktur beschlossen, dem Nationalrat ein - überwiegend aus steuer- und förderungsrechtlichen Maßnahmen bestehendes - Paket mit dem Namen „Konjunkturbelebungsgesetz 2002" zur Beschlussfassung vorzulegen. Die folgenden arbeits- bzw. sozialrechtlichen Elemente sind darin enthalten:
S. 50Die von Privaten ausgeübte Arbeitsvermittlung soll erleichtert werden. Insbesondere wird das derzeit gültige Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung beseitigt. Weiters werden die Regelungen über die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung wesentlich vereinfacht: Für gemeinnützige Einrichtungen genügt in Zukunft die Anzeige der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit. Für gewerbliche Arbeitsvermittler ist neben der Gewerbeberechtigung keine zusätzliche Anzeige und Nichtuntersagung mehr erforderlich.
Gelockert werden auch die Regelungen über die private Vermittlung von Ausländern. Die bisherige Regelung, wonach Ausländer mit Arbeitserlaubnis nicht an Dritte überlassen werden dürfen, soll fallen. Künftig soll daher die Überlassung von Ausländern mit Arbeitserlaubnis innerhalb jenes Bundeslandes, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, möglich sein. Weiters werden gewerbliche Arbeitsvermittler und gemeinnützige Einrichtungen künftig mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice auch solche Ausländer vermitteln dürfen, deren Beschäftigung in Österreich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber auf einem bestimmten Arbeitsplatz möglich ist. Wie bisher dürfen gewerbliche Arbeitsvermittler ein Entgelt nur vom Arbeitgeber verlangen.
Änderungen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung: Die doppelte Arbeitgeberverantwortlichkeit von Überlasser und Beschäftiger hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes soll fallen (derzeit haftet etwa auch der Überlasser für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeitbestimmungen). In Zukunft soll der Überlasser nur verpflichtet werden, den Beschäftiger auf für den persönlichen Arbeitsschutz wichtige Umstände (wohl z. B. die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin) hinzuweisen.
Gut gemeint, aber legistisch misslungen ist der Versuch, die umfassende Geltung des Arbeitnehmerschutzrechts, das im für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag geregelt ist (anstelle der Beschränkung auf das Arbeitszeitrecht des Kollektivvertrags), anzuordnen. Das kollektivvertragliche Arbeitszeitrecht ist nämlich teilweise dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnen. Wenn in Zukunft nur mehr arbeitnehmerschutzrechtliche Teile des im Beschäftiger-Kollektivvertrag enthaltenen Arbeitszeitrechts gelten sollen, würde das z. B. bedeuten, dass ein überlassener Arbeitnehmer nicht in auf dem Beschäftiger-Kollektivvertrag beruhende flexible Arbeitszeitmodelle eingegliedert werden darf.
Die bisherigen Agenden des Bundessozialamtes im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung (Entgegennahme von Meldungen zur Erstellung von Statistiken) sollen künftig auf die Gewerbebehörden übergehen.