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ASoK 2, Februar 2002, Seite 62

OGH: Entlassungserklärung

Die Weigerung, der Aufforderung des Arbeitgebers, zu ihm zu kommen, Folge zu leisten, mit der Begründung, zuerst sein Handy-Telefonat zu Ende führen zu wollen, verwirklicht nicht den Entlassungstatbestand des § 82 f GewO. -(§ 82 lit. f GewO)

( 9 Ob A 153/01 t)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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