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OGH: Entlassungserklärung
• Die Weigerung, der Aufforderung des Arbeitgebers, zu ihm zu kommen, Folge zu leisten, mit der Begründung, zuerst sein Handy-Telefonat zu Ende führen zu wollen, verwirklicht nicht den Entlassungstatbestand des § 82 f GewO. -(§ 82 lit. f GewO)
( 9 Ob A 153/01 t)