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ASoK 2, Februar 2002, Seite 49

Unabhängige Heilmittelkommission

Dr. Christoph Klein

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat mit dem zur Begutachtung versandten Entwurf einer Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versucht, dem Erkenntnis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom Rechnung zu tragen, wonach die bisherige österreichische Rechtslage zur Aufnahme von Medikamenten in die Liste der von den Trägern der sozialen Krankenversicherung zu finanzierenden Heilmittel gegen die Transparenz-Richtlinie 89/105/EWG verstoße. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis beanstandet, dass die derzeit vorgesehenen Rechtsmittel den eine Aufnahme von Arzneimitteln in die Liste beantragenden Herstellern keinen ausreichenden Rechtsschutz bieten, da über die Anträge bzw. Rechtsmittel lediglich Verwaltungsbehörden und keine Rechtsprechungsorgane im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention entscheiden.

In Hinkunft soll sich die Rechtslage folgendermaßen darstellen: In das Heilmittelverzeichnis sind all jene in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach in- und ausländischen Erfahrungen und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft therapeutisch und im Sinne des ...

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