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OGH: Entlassungserklärung
• Die Entlassungserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst im Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss der Entlassungsgrund und das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vorliegen. -(§ 82 GewO)
„Die Entlassung wurde nicht anlässlich der Telefonate gegen 9.00 Uhr oder 11.00 Uhr (mit der Geschäftsleiterin) des ausgesprochen, sondern die schriftliche Entlassungserklärung wurde am erst zur Post gegeben und ist dem Kläger unstrittigerweise am zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt lag ein allfälliger Entlassungsgrund aber nicht mehr vor. Da der Kläger noch vor dem Zugehen der Entlassungserklärung am durch die für die Diensteinteilung und die Festsetzung freier Tage zuständige unmittelbare Vorgesetzte, die ebenfalls in Kenntnis des Nichtantrittes des Frühdienstes war, sowohl den als auch die Folgetage freiS. 62 bekam und von der Geschäftsleiterin, mit der ihr gegen 11.00 Uhr persönlich gesprochen hatte, nicht entlassen wurde, ließ die Nichtsanktionierung des Verhaltens des Klägers das Entlassungsrecht untergehen (Kuderna, Entlassungsrecht2, 67). Die Beklagte hat sich das Verhalten ihrer Angestellten zurechnen l...