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OGH: Urlaub
• 1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 UrlG gebührte dem Arbeitnehmer -wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate betrug -eine Urlaubsentschädigung, wenn der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war.
• 2. Die Konsumation von mehr als 30 Werktagen innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist nicht zumutbar, weil sich die Notwendigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, auf die Erreichung des Erholungszwecks hinderlich auswirkt und ein Urlaub im Herbst bzw. Spätherbst an sich schon geringere Erholungsmöglichkeiten bietet als ein Sommerurlaub. -(§ 9 Abs. 1 Z 4 UrlG)
( 9 Ob A 74/01 z)