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ASoK 2, Februar 2002, Seite 62

OGH: Kündigung Betriebsratsmitglied

1. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung.

2. Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren.

S. 633. Gemäß § 121 erster Satz AVG darf das Gericht einer Kündigung eines Mitglieds zum Betriebsrat unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 120 ArbVG nur bei Vorliegen eines der in § 121 Z 1­3 genannten Kündigungsgründe zustimmen. Diese Aufzählung ist eine taxative.

4. Der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der Erreichung des Pensionsalters kann nicht geeignet sei, über die Gründe des § 121 Z 1­3 ArbVG hinaus als zustimmungsfähiger, ebenfalls wirksamer Grund zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu dienen. -(§§ 120, 121 ArbVG)

( 9 Ob A 94/01 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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