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OGH: Kündigung Betriebsratsmitglied
• 1. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung.
• 2. Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren.
S. 63• 3. Gemäß § 121 erster Satz AVG darf das Gericht einer Kündigung eines Mitglieds zum Betriebsrat unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 120 ArbVG nur bei Vorliegen eines der in § 121 Z 13 genannten Kündigungsgründe zustimmen. Diese Aufzählung ist eine taxative.
• 4. Der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der Erreichung des Pensionsalters kann nicht geeignet sei, über die Gründe des § 121 Z 13 ArbVG hinaus als zustimmungsfähiger, ebenfalls wirksamer Grund zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu dienen. -(§§ 120, 121 ArbVG)
( 9 Ob A 94/01 s)