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OGH: Entlassung
• 1. Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit, insb. auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen, bewirkt selbst dann, wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG.
• 2. Durch die Durchführung eines Workshops im Rahmen seines privaten Unternehmens während einer als Dienstzeit deklarierten Zeit sowie die Benutzung der Infrastruktur des Arbeitgebers (Telefon, Fax, Kopien) für eigene unternehmerische Zwecke wird der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit i. S. d. § 27 Z 1 AngG verwirklicht. -(§ 27 Z 1, Z 3 AngG)
( 9 Ob A 117/01 y)