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ASoK 2, Februar 2002, Seite 58

OGH: Entgeltfortzahlung

1. Gemäß § 8 AngG behält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall seinen Anspruch auf jenes Entgelt, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat. Zur Beurteilung dieses regelmäßigen Entgelts ist eine Durchschnittsbetrachtung der vor dem Krankenstand bezogenen Entgelte in einem Beobachtungszeitraum notwendig, wobei der Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist und bei Schwankungen des Monatsentgelts für die Berechnung des Entgelts nach § 8 AngG regelmäßig ein Jahr heranzuziehen ist.

2. Schichtzulagen sind Entgelte i. S. d. § 8 Abs. 1 AngG, sofern sie nicht Aufwandsersatz oder Diäten darstellen.

S. 593. Vereinbarungen, wonach der erkrankte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er eine Leistung in voller Höhe nur dann erhält, wenn er während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich und ununterbrochen gearbeitet hat, sind unzulässig.

4. Unzulässig ist daher auch eine Regelung, wonach 20% der täglichen Schichtzulage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewidmet werden, sodass 80% der Zulage als Entgelt für die Leistung der täglichen Schicht gebührt, während der Arbeitnehmer im Krankheitsfall keine Prämie erhält und auf die für diesen Fall als Entgeltfortzahlung gewidm...

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