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ASoK 2, Februar 2002, Seite 58

OGH: Überstunden

1. Pauschalierungsvereinbarungen betreffend die Überstundenvergütung sind zulässig. Auf die konkrete Bezeichnung kommt es dabei nicht an, sofern für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar ist, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstunden abgegolten sein sollen.

2. Die hier vereinbarte Regelung, dass für die erforderlichen Mehrleistungen bis zu der vom Arbeitszeitgesetz festgelegten Obergrenze über den Bezug hinaus keine gesonderte Entschädigung gebührt, ist eine solche Pauschalierungsvereinbarung.

3. Eine Pauschalierungsvereinbarung hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist.

4. Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden ist mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraumes ein Jahr als angemessen zu erachten. - (§ 10 AZG)

( 9 Ob A 161/01 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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