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OGH: Vertragsbedienstete / Studium
• Ist ein bestimmtes Studium für eine konkrete Tätigkeit Anstellungserfordernis, so ist diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach § 26 Abs. 3 VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung i. S. d. § 26 Abs. 3 VBG zuzuerkennen. - (§ 26 Abs. 3 VBG)
( 8 Ob A 225/00 x)