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ASoK 2, Februar 2002, Seite 42

Der Selbstbehalt in der gewerblichen Krankenversicherung

In der 26. GSVG-Novelle wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Kostenbeteiligung für die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) erweitert

Dr. Thomas Neumann

Privatwirtschaftliche Leistungsanreize und Steuerungselemente sollen in der Zukunft verstärkt dazu beitragen, dass das Leistungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung attraktiver wird. In der gewerblichen Krankenversicherung wird zukünftig vom starren Kostenanteil abgegangen. Die SVA ist ermächtigt, den Kostenanteil in ihrer Satzung innerhalb einer fixen Bandbreite individuell festzusetzen.

In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder die „Einführung" von Selbstbehalten thematisiert. Dabei geht es in erster Linie um die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Vergessen wird dabei oft, dass es einerseits bereits in anderen Leistungsbereichen der sozialen Krankenversicherung Selbstbehalte gibt und andererseits für bestimmte Versichertengruppen, wie zum Beispiel für Gewerbetreibende und Beamte, auch jetzt schon eine Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen vorgesehen ist.

Der Selbstbehalt in der gewerblichen Krankenversicherung

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sieht bei Sachleistungen grundsätzlich die Einhebung von Kostenanteilen vor, dieser beträgt 20 Prozent des von der SVA an den jewei...

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