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OGH: Entlassung / Verschuldensausgleich
• 1. Die Vornahme des Verschuldensausgleichs i. S. d. § 1162 c ABGB setzt voraus, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten.
• 2. Die Mitverschuldensregel des § 1162 c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162 b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche, sondern auch auf andere derartige Ansprüche -Abfertigung oder Urlaubsentschädigung -anzuwenden.
• 3. Das Gericht kann auch einem Arbeitnehmer, der -weil er rechtmäßig entlassen wurde -aus § 1162 b ABGB für sich keine Ansprüche ableiten kann, bei einem mitwirkenden Verschulden des Arbeitgebers Kündigungsentschädigung, sonstigen Schadenersatz, Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Grundlage des § 1162 c ABGB zusprechen. -(§§ 1162 b, 1162 c ABGB)
( 8 Ob A 76/01 m)