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ASoK 2, Februar 2002, Seite 61

OGH: Entlassung / Pflichtenverletzung

1. Das Erstellen unrichtiger Arbeitsaufzeichnungen, auf deren Grundlage der Arbeitgeber gegenüber einem Kunden abrechnet, ist eine Pflichtenvernachlässigung i. S. d. § 82 lit. f 2. Fall GewO 1859.

2. Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwer wiegender Art sein, dass mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Letzteres ist zu bejahen, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung, jeden Arbeitsunfall zu melden und zu dokumentieren, unter Hinderung einer Arbeitnehmerin, rechtzeitig die erste Hilfe der Sanitätsstelle in Anspruch zu nehmen, verwarnt worden ist.

3. Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Eine Ermahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw. der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist. -(§ 82 lit. f GewO)

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